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Hausordnung

1.Aufnahmebedingungen

1.1 Aufgenommen werden Kinder in der Regel ab einem Jahr bis zum Schuleintritt.

1.2 Vor Aufnahme des Kindes ist eine ärztliche Untersuchung erforderlich. Mit dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass für den Besuch einer Kindereinrichtung ärztlicherseits keine Bedenken bestehen. Die Bescheinigung darf nicht älter als eine Woche sein.

1.3 Der Träger Kinderspiel e.V. ist verpflichtet, für die Kita Johann-Meyer-Str. 35, Eigenleistungen in Höhe von 5% des Sachkostenrahmens jährlich zu erbringen. Die Eigenleistungen werden von Vereinsmitgliedern, Mitarbeitern und Eltern gleichermaßen erbracht.

1.4 Jede Familie verpflichtet sich, 12 Eigenleistungsstunden je Kalenderjahr als Eigenleistungen zu erbringen. Als Eigenleistungen können auch Quittungen über Sachspenden (Kinderbücher, Taschentücher, Feuchttücher, Straßenmalkreide, o.ä.) bei der Kitaleitung eingereicht werden.

1.5 Voraussetzung für die Aufnahme des Kindes in die Kindereinrichtung ist ein rechtskräftiger Betreuungsvertrag.

2. Öffnungszeiten

2.1 Die Kindereinrichtung ist Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 18.00 Uhr und am Freitag von 6.00 bis 17.00 Uhr geöffnet.

2.2 Die Betreuungszeiten für jedes Kind werden mit den Erziehungsberechtigten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes und der ärztlichen Empfehlung festgelegt.

2.3 Eine Betreuungszeit unter 9h ist nur in Ausnahmefällen und in Absprache mit der Kitaleitung möglich. Wird die Betreuungszeit überzogen, so wird eine Mehrbetreuungsgebühr von 5€ fällig. Die Kinder sind spätestens zur Schließzeit (Mo – Do 18 Uhr, Fr 17 Uhr) abzuholen. Für Kinder, die nach der festgelegten Öffnungszeit der Kindereinrichtung noch nicht abgeholt worden sind, wird ein Beitrag von 25,00 € erhoben.

2.4 Ab 1h nach Schließzeit werden die Kinder in Begleitung einer pädagogischen Fachkraft in den Kinder- und Jugendnotdienst, Rudolf-Bergander-Ring 43, gebracht. Die tatsächlich entstandenen Kosten sind von den jeweiligen Personensorgeberechtigten zu tragen.

3. Verpflegungskosten

Die berechneten Verpflegungskosten werden getrennt von den Elternbeiträgen jeweils zum 10. des Folgemonats vom angegebenen Konto eingezogen.

4. Erkrankung und Fehlzeiten des Kindes

Grundsätzlich ist der Besuch der Einrichtung nur gesunden Kindern vorbehalten.

4.1 Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer übertragbaren Krankheit nach §34 des Infektionsschutzgesetzes muss sofort die Leiterin der Einrichtung informiert werden.

4.2 Nach Fernbleiben des Kindes durch Infektionskrankheiten ist für die Wiederaufnahme eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.

4.3 Spezielle Regeln gelten für:

Fieber: Eine Rückkehr ist fieberfrei und ohne Gabe von fiebersenkenden Mitteln nach 24h wieder möglich.

Magen/Darmerkrankungen: Eine Wiederkehr in die Kita ist 48h nach dem letzten Erbrechen bzw. nach dem ersten festen Stuhl möglich. Nach Erbrechen (unter Einhaltung der 48h-Regel) ist der 1. Stuhlgang abzuwarten. Ist dieser i.O. (also fest), darf das Kind die Kita wieder besuchen. Ist er breiig oder flüssig, gilt die Durchfallregel und eine Wiederkehr ist 48h nach dem ersten festen Stuhl möglich.

4.4 Medikamente werden den Kindern nur nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und der Ermächtigung der Eltern / Sorgeberechtigten verabreicht. Eine Kopiervorlage dieser Bescheinigung wird den Eltern / Sorgeberechtigten mit dem Betreuungsvertrag ausgehändigt.

4.5 In dringenden Fällen (z.B. Erkrankung und Nichterreichbarkeit der Erziehungsberechtigten) wird durch die Kindereinrichtung eine ärztliche Notversorgung eingeleitet.

4.6 Kann das Kind aus die Kindereinrichtung nicht besuchen, ist die Kindereinrichtung spätestens bis 8 Uhr in Kenntnis zu setzen.

Erfolgt die Information der Kindereinrichtung nicht bis zu diesem Zeitpunkt, ist für diesen Tag der Essengeldbeitrag zu bezahlen.

Das Frühstück ist am Vortag an- bzw. abzumelden.

Beachten Sie auch die: Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz

5. Sonstige Bestimmungen

5.1 Während des Aufenthalts in der Kindereinrichtung besteht für das Kind Unfall- und Versicherungsschutz.

Die Betreuung und die sich daraus ergebende Verantwortlichkeit der Kindereinrichtung gegenüber dem Kind beginnen mit der persönlichen Übergabe des Kindes durch die Erziehungsberechtigten bzw. deren bevollmächtigten Personen an die zuständige pädagogische Fachkraft der Kindereinrichtung. Die Betreuung endet mit dem Abholen des Kindes durch oben genannte Personen.

Mit der Leiterin der Kindereinrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von wem das Kind abgeholt werden darf (Vollmachten bzw. Dauervollmachten).

Um eine ordnungsgemäße und pädagogisch sinnvolle Betreuung zu ermöglichen, sind die Kinder bis spätestens 9.00 Uhr in der Kindereinrichtung abzugeben. Nach diesem Zeitpunkt kann nicht garantiert werden, dass das jeweilige Kind an den pädagogischen Angeboten der Gruppe teilnehmen kann.

5.2 Im Interesse der Betreuung und Erziehung der Kinder wird besonderer Wert auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und gegenseitige Information zwischen Kindereinrichtung und Erziehungsberechtigten gelegt. Entsprechend der pädagogischen und organisatorischen Aufgabenstellung der Kindereinrichtung ist eine engagierte Mitwirkung der Erziehungsberechtigten erwünscht und erforderlich.

An den von der Kindereinrichtung einberufenen Elternversammlungen sollten die Erziehungsberechtigten nach Möglichkeit teilnehmen.

Die Mitarbeit bei bestimmten Aktivitäten wird gemeinsam festgelegt.

Ergeben sich Beschwerden der Erziehungsberechtigten aus Vorkommnissen in der Kindereinrichtung, so sind diese umgehend der Leiterin anzutragen und mit ihr zu klären. Ansprechpartner für alle die Kindereinrichtung betreffenden Fragen ist die Leiterin und der jeweils gewählte Elternrat der Kindereinrichtung.

5.3 Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder zweckmäßig, der jeweiligen Jahreszeit und Witterung entsprechend, bekleidet werden.

Besonders bei Krippenkindern ist auf genügend Wechselwäsche zu achten.

5.4 Aus Gründen der Verhütung von Unfällen ist das Rennen im Haus nicht gestattet.

Haustüren und Tore sind bitte geschlossen zu halten.

Der Weg zum Haus II ist immer durch den Spielgarten vorbei an Haus I zu wählen.  Änderungen werden durch Aushänge bekannt gegeben.

5.5 Ihre Kinder sind in der Kindereinrichtung umfassend unfallversichert. Nicht versichert sind Diebstahl bzw. Beschädigung von Kleidung. Dazu gehören auch Brillen.

Für in die Kindereinrichtung mitgebrachtes privates Spielzeug sowie für Schmuckgegenstände wird im Fall einer Beschädigung oder des Verlustes keine Haftung übernommen.

Das gilt auch für  Fahrradanhänger, Kinderwagen, Fahrradhelme, Roller und Fahrräder.

Beim Abholen der Kinder ist darauf zu achten, dass das Kitagelände unverzüglich verlassen wird, da auch hier kein Versicherungsschutz mehr besteht.

5.6 Das Rauchen und der Gebrauch von E-Zigaretten und Tabakerhitzern in in den Häusern und auf dem gesamten Kitagelände untersagt. Auch das Zeigen dieser Produkte ist nicht gestattet.

5.7 Hunde jeder Größe warten bitte in einem großen Abstand zum Eingangstor außerhalb des Kitageländes.

5.8 Stöcke, Laub, Früchte und andere Naturmaterialien werden nicht mit in die Kita gebracht, auch nicht ins Schuhfach. Sollten die pädagogischen Fachkräfte Naturmaterialien benötigen, wird dies in einem gesonderten Aushang sichtbar gemacht und das Material an einer dafür vorgesehenen Stelle abgegeben.

5.9 Türen und Tore werden ausschließlich durch Erwachsene geöffnet!

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